1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten
für alle - auch zukünftigen – Verträge über
Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen dem Käufer und
der Pebble Entertainment GmbH, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur wirksam, wenn wir
sie für den jeweiligen Vertrag schriftlich anerkennen. Spätestens
mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere
Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich
vereinbart werden.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und Pebble
Entertainment zur Ausführung der Kaufverträge getroffen
werden, sind in diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung
von Pebble Entertainment schriftlich niedergelegt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von Pebble Entertainment sind stets freibleibend
und unverbindlich.
2.2 Die in Drucksachen (zum Beispiel Preislisten, Prospekte),
in Kostenvoranschlägen, auf elektronischen Datenträgern
oder auf Internet Seiten von Pebble Entertainment enthaltenen
Angaben und die zu seinem Angebot gehörenden Unterlagen
wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und
Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder
in Bezug genommene DIN-,VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche
Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Aufträge des Käufers binden Pebble Entertainment
erst nach deren schriftlicher Bestätigung.
2.4 Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145
BGB zu qualifizieren, so kann Pebble Entertainment dieses innerhalb
von 4 Wochen durch eine schriftliche Auftragsbestätigung
oder durch Übersendung der Ware annehmen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Sie gelten für die Belieferung „ab
Werk“, inklusive Verpackung, Fracht und Porto. Zu den Preisen
kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu.
3.2 Die Kaufpreise sind, soweit nichts anderes vereinbart ist,
netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer
zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn Pebble Entertainment über den Betrag verfügen
kann. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont-
und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind von
ihm sofort zu zahlen. Die Ablehnung von Wechseln behält
sich Pebble Entertainment ausdrücklich vor. Für die
rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung
des Wechsels bei Nichteinlösung haftet Pebble Entertainment
nicht.
3.3 Abweichend von §284 Abs. 3 Satz 1 BGB wird vereinbart,
dass der Käufer in Verzug gerät, wenn die Kaufpreisforderung
fällig ist und der Käufer auf eine Mahnung, eine Leistungsklage
oder einen Mahnbescheid nicht zahlt. Wenn für die Leistung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Käufer
ohne Mahnung sofort in Verzug, wenn er nicht termingerecht leistet.
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist Pebble
Entertainment berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen
in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis
eines höheren Schadens durch Pebble Entertainment ist zulässig.
In Falle des Verzugs werden auch alle anderen Forderungen sofort
zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung
des Käufers durch Pebble Entertainment bedarf.
3.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind oder von Pebble Entertainment anerkannt wurden. Außerdem
ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
nur befugt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
3.5 Pebble Entertainment ist berechtigt, ihre Forderungen aus
Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken abzutreten.
3.6 Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen von
pebble Entertainment durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit
des Käufers berechtigen Pebble Entertainment, sämtliche
zugunsten des Lieferanten bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung – unabhängig
von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig
zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen
ist der Lieferant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
3.7 Für Lieferungen und Leistungen an Käufer im Ausland
gilt ausdrücklich als vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung,
sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, die Pebble
Entertainment durch den Zahlungsverzug des Käufers entstehen,
zu Lasten des Käufers gehen.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Lieferfristen und -termine sind nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Der Beginn der von Pebble
Entertainment angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern
geklärt sind und der Käufer die ihm obliegenden Verpflichtungen
wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen
Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Pebble
Entertainment die Verzögerung zu vertreten hat.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Werk von Pebble Entertainment verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter
Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend,
Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Lieferfrist
verzögert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung,
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Pebble
Entertainment nicht verschuldet hat, zum Beispiel Fälle
höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, unverschuldete
Verzögerung in der Herstellung von Zulieferteilen, Betriebsstörungen,
Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
erheblichen Einfluss haben. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände
bei Unterlieferanten eintreten. Derartige Umstände sind
von Pebble Entertainment auch dann nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Pebble
Entertainment wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger
Umstände so bald wie möglich mitteilen.
4.3 Falls Pebble Entertainment schuldhaft eine ausdrücklich
vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen
in Verzug gerät, hat der Käufer ihr eine angemessene
Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen
Inverzugsetzung bei Pebble Entertainment oder im Fall der kalendermäßig
bestimmten Frist mit deren Ablauf – mit Ablehnungsandrohung
zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist
der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Pebble Entertainment haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft
im Sinne von §361 BGB oder von §376 HGB ist.
4.5 Pebble Entertainment haftet dem Käufer bei Lieferverzug
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von Pebble Entertainment zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden
ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist Pebble Entertainment
zuzurechnen. Die Haftung von Pebble Entertainment ist auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.6 Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften
Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist
der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug
eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von
3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes
zu verlangen.
4.7 Pebble Entertainment ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar
ist.
4.8 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Pebble Entertainment
berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit
Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zur Abnahme der bestellten
Ware nicht nach und steht Pebble Entertainment deshalb ein Schadensersatzanspruch
zu, so kann Pebble Entertainment 15% des vereinbarten Kaufpreises
(ohne MwSt.) ohne Nachweis als Schaden geltend machen. Der Betrag
ist höher anzusetzen, wenn Pebble Entertainment einen höheren
Schaden nachweist. Der Betrag ist niedriger anzusetzen oder entfällt,
wenn der Käufer Pebble Entertainment nachweist, dass nur
ein wesentlich geringerer Schaden oder überhaupt kein Schaden
entstanden ist.
5. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
5.1 Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber
ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit von Pebble Entertainment.
Pebble Entertainment wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart
und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu
berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch
bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten
des Käufers.
5.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsverordnung werden von Pebble Entertainment nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer
ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf
eigene Kosten zu sorgen.
5.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden
verzögert, so lagert Pebble Entertainment die Waren auf
Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die
Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5.4 Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten die Sendung
durch den Lieferanten gegen alle versicherbaren Risiken versichert.
6. Gewährleistung/Haftung
6.1 Der Käufer hat die empfangene neue Ware unverzüglich
nach Eintreffen auf Vollständigkeit, Transportschäden,
Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel und Transportschäden hat der
Käufer unverzüglich durch schriftliche Anzeige an Pebble
Entertainment zu rügen. Verdeckte Mängel sind Pebble
Entertainment von dem Käufer unverzüglich nach bekannt
werden mitzuteilen.
6.2. Gewährleistungsrechte eines Unternehmers setzen voraus,
dass dieser seinen nach §377 HGB (Ziff. 6.1) geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit
ergeben, so sind gemäß §377 HGB offensichtliche
Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich
nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits
zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, so wird die Pebble
Entertainment die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge
nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Pebble
Entertainment stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen
kann der Unternehmer nicht verlangen. Die Gewährleistungsfrist
beträgt für Neuwaren ein Jahr ab Gefahrübergang.
6.3 Darüber hinaus gilt bei der Nutzung von Produkten aus
dem Bereich der Unterhaltungselektronik, dass jegliche Gewährleistung
ausgeschlossen ist für Fehler, die durch schlechte Empfangsqualität,
durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen
bedingt sind. Beeinträchtigung des Empfangs und des Betriebs
durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderungen
der Empfangsbedingungen, Schäden durch vom Käufer eingelegte,
ungeeignete oder mangelhafte Batterien, durch ausgelaufene Batterien,
Mängel wie z. B. durch verschmutzte Magnetknöpfe, Schäden
durch unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln sind
von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Die Verjährung
beginnt mit Ablieferung der Ware bei dem Vertragspartner bzw.
Abnahme der Ware durch den Vertragspartner.
6.5 Pebble Entertainment ist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften
zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung)
des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung
verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher
der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf)
wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer
die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung)
des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher
daraus resultierender Rückgriffanspruch entgegengehalten
wird. Pebble Entertainment ist darüber hinaus verpflichtet,
Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis
zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund
eines bei Gefahrübergang von Pebble Entertainment auf den
Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Mangel
nicht rechtzeitig gem. Ziffer 6.1 gerügt hat.
6.6 Die Verpflichtung gemäß Ziff. 6.5 ist ausgeschlossen,
soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder
sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von
Pebble Entertainment herrühren, oder wenn der Käufer
gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben
hat. Die Verpflichtung gemäß Ziff. 6.5 ist ebenfalls
ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der
gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte
gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese
Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht
vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber
dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat,
die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6.7 Pebble Entertainment haftet unbeschadet der Regelungen in Ziffer
4 dieser Bedingungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen
uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper
und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung von Pebble Entertainment oder der gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Pebble Entertainment
beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden,
die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen
sowie Arglist beruhen. Soweit Pebble Entertainment bezüglich
des Vertragsgegenstandes oder Teilen desselben eine Beschaffenheits-
und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet Pebble Entertainment
auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf
dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen,
aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haftet
Pebble Entertainment allerdings nur dann, wenn das Risiko eines
solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
erfasst ist.
6.8 Pebble Entertainment haftet auch für Schäden,
die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten
ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen
Erfüllungsgehilfen beruhen. Für den Fall, dass der
Vertragspartner Unternehmer ist, wird im Falle der einfachen
Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz gehaftet, soweit
sich nicht aus 6.9 oder 6.10 etwas anderes ergibt.
6.9 Pebble Entertainment haftet auch für Schäden,
die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit
die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten
betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks
von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Pebble Entertainment
haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit
dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leicht fahrlässiger
Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet Pebble
Entertainment im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1
bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit
die Haftung Pebble Entertainment für ihre gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
betroffen sind.
6.10 Eine weitergehende Haftung von Pebble Entertainment ist
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Pebble Entertainment
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pebble
Entertainment.
6.11 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines
Mangels verjähren 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Dies
gilt nicht, wenn Pebble Entertainment vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt hat, sowie im Fall von Pebble Entertainment
verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Pebble Entertainment behält sich das Eigentum an sämtlichen
von ihm gelieferten Waren/Liefergegenständen bis zur restlosen
Bezahlung – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur
Einlösung – aller seiner Forderungen gegen den Käufer
aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware); hierbei
gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
für seine Saldoforderung.
7.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen hierüber durch
dritte Hand hat er Pebble Entertainment unverzüglich davon
zu benachrichtigen. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen
Verwendung der Vorbehaltsware ist der Besteller nur im Rahmen
des ordentlichen Geschäftsganges berechtigt, solange er
nicht in Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
Pebble Entertainment ab. Pebble Entertainment ermächtigt
den Käufer widerruflich, die an Pebble Entertainment abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden,
wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht
zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt,
es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors
begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen
solange unmittelbar an Pebble Entertainment zu bewirken, als
noch Forderungen von Pebble Entertainment gegen den Käufer
bestehen.
7.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch
den Käufer wird stets für Pebble Entertainment vorgenommen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Pebble Entertainment nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Pebble
Entertainment das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu
den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für
die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Pebble Entertainment
nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Pebble
Entertainment das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Käufer Pebble Entertainment anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für Pebble Entertainment.
7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere
Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von Pebble
Entertainment hinweisen und Pebble Entertainment unverzüglich
benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen
kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Pebble Entertainment
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
7.5 Falls der Käufer oder ein Dritter die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers
beantragt oder ein Insolvenzverfahren gegen den Besteller gerichtlich
eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt wird, ist der Pebble Entertainment berechtigt,
die Be- und Verarbeitung und die Veräußerung der Vorbehaltsware
zu untersagen sowie vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige
Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
7.6 Pebble Entertainment verpflichtet sich, die ihr zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Käufers oder eines Gläubigers
des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10% übersteigt; Pebble Entertainment obliegt die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
8.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen
und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen)
sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten
aus den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträgen
ist der Firmensitz von Pebble Entertainment. Pebble Entertainment
ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder
Geschäftsitz zu verklagen.
8.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über
den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
9. Schlussbestimmung
9.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus
dem Kaufvertrag ohne Einwilligung von Pebble Entertainment abzutreten.
9.2 Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht. Die
Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen
Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die
Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen
innerhalb der gesetzlichen Grenzen soweit wie möglich entspricht.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (PDF)

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